29.11.2019

New Work – So wird Arbeit mobil!

Das Worklife-Forum diskutierte die Rahmenbedingungen

 

Was braucht es für eine gelungene Einführung von mobilem Arbeiten? Wo liegen die Grenzen zum Homeoffice und was ist beim Datenschutz zu beachten? Im KWB Unternehmensverbund diskutierten 20 Personalverantwortliche aus Hamburger Unternehmen mit dem Rechtsanwalt Erik Ahrens und der HR-Expertin Constanze Gebauer.

 

HR-Expertin Constanze Gebauer gibt Tipps für die
Einführung von mobiler Arbeit.

Mobiles Arbeiten, ob vom Homeoffice oder von unterwegs, ermöglicht Beschäftigten und Unternehmen gleichermaßen mehr Flexibilität. Doch gerade kleine und mittelständische Unternehmen zögern häufig noch, mobile Arbeit für alle Mitarbeiter/-innen einzuführen. Nur 26 Prozent aller mittelständischen Unternehmen bieten zumindest einem Teil ihrer Beschäftigten die Möglichkeit zur mobilen Arbeit an, so die HR-Expertin Constanze Gebauer. Genutzt wird das Angebot von nur 12 Prozent dieser Beschäftigten. Da ist noch viel Luft nach oben, denn es gibt zahlreiche Vorbehalte auf Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite.

 

Jeder neunte Beschäftigte hat einen unerfüllten Homeoffice-Wunsch, so eine im Juni 2019 veröffentlichte Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) und des ZEW – Leibniz-Zentrum für Europäische Wirtschaftsforschung. "Beschäftigte mit unerfülltem Homeoffice-Wunsch sind laut Studie unzufriedener als diejenigen, die zumindest gelegentlich während der Arbeitszeit von zu Hause arbeiten", so die HR-Expertin. Wobei sich naturgemäß nicht alle Tätigkeiten dezentral ausüben lassen. Die Unzufriedenheit im Kollegium, wenn nicht für alle der Wunsch nach mobiler Arbeit umsetzbar ist, war denn auch ein Einwand aus dem Plenum, der im Forum diskutiert wurde.


Sich Klarheit über die verschiedenen Formen von "Homeoffice" – Telearbeit (das klassische Homeoffice), alternierende Telearbeit oder mobile Arbeit – zu verschaffen, ist aus Sicht des Rechtsanwaltes Erik Ahrens eine Bedingung, um passgenaue Arbeitsverträge zu gestalten. Er plädierte dafür, die vertraglichen Regelungen bei der Einführung von Telearbeit nicht zu vernachlässigen. So sollten unter anderem Erreichbarkeit, Ankündigungsfristen und Anwesenheitsvoraussetzungen festgelegt werden.

     Rechtsanwalt Erik Ahrens erläuterte die vertrag-
     lichen Rahmenbedinungen für Telearbeit.

 

Deutlich wurde auch, dass die Arbeitsschutzvorschriften des Arbeitsstättengesetzes auch beim

 

alternierenden Homeoffice greifen. Arbeitet der Beschäftigte dagegen mobil von verschiedenen Einsatzorten aus, gelten diese nicht. Die Schutzvorschriften des Arbeitszeitgesetzes sind dagegen bei allen Arbeitsmodellen verbindlich. Gerade die Einhaltung einer Ruhezeit von elf Stunden kann aber bei mobilen Arbeitskonzepten eine Herausforderung darstellen. Hier zeigt sich, dass die bisherigen Gesetze unzureichend zu den Veränderungen durch die Digitalisierung passen.

 

Dies wurde auch beim Datenschutz deutlich, der durch angemessene technisch-organisatorische Maßnahmen auch im Home-Office oder beim mobilen Arbeiten gewährleistet sein muss. Besonderes Augenmerk sollte auf die ausschließlich zentrale Speicherung von Daten gelegt werden, da den Verpflichtungen aus der DSGVO andernfalls kaum nachgekommen werden kann. Erik Ahrens gab den Personalverantwortlichen auch praktische Tipps mit auf den Weg. "Gestalten Sie die Telearbeit als voll elektronische Datenverarbeitung ohne Medienbruch, das heißt ohne ausgedruckte Dokumente, und stellen Sie dem Arbeitnehmer unternehmenseigene Hardware (Notebooks und Telefone) zur Verfügung", so der Tipp des Experten, der für eine regelmäßige Schulung und Fortbildung der Arbeitnehmer/-innen warb.

 

Der Wunsch nach Telearbeit, insbesondere nach mobiler Arbeit wird in den nächsten Jahren weiter zunehmen, so die einhellige Meinung im Worklife-Forum. Die Umsetzung und die Sicherstellung des erforderlichen Schutzniveaus sind dabei nur einige Herausforderung vor denen die Unternehmen in den nächsten Jahren stehen.

Ansprechpartnerin:

Cornelia Heckermann
Tel.: 040 334241-414
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